Das Schweizer Stammzellenforschungsgesetz
ist ein Embryo-Verbrauchs-Gesetz


Human Life International Schweiz
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Grundlagen zum Stammzellenforschungsgesetz

Bundesverfassung

Art 7

Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen.

Art. 119

(seit Mai 1992)

1 Der Mensch ist vor Missbräuchen der Fortpflanzungsmedizin und der Gentechnologie geschützt.
2 Der Bund erlässt Vorschriften über den Umgang mit menschlichem Keim- und Erbgut. Er sorgt dabei für den Schutz der Menschenwürde, der Persönlichkeit und der Familie und beachtet insbesondere folgende Grundsätze:
a. Alle Arten des Klonens und Eingriffe in das Erbgut menschlicher Keimzellen und Embryonen sind unzulässig.
b. Nichtmenschliches Keim- und Erbgut darf nicht in menschliches Keimgut eingebracht oder mit ihm verschmolzen werden.
c. Die Verfahren der medizinisch unterstützten Fortpflanzung dürfen nur angewendet werden, wenn die Unfruchtbarkeit oder die Gefahr der Übertragung einer schweren Krankheit nicht anders behoben werden kann, nicht aber um beim Kind bestimmte Eigenschaften herbeizuführen oder um Forschung zu betreiben; die Befruchtung menschlicher Eizellen ausserhalb des Körpers der Frau ist nur unter den vom Gesetz festgelegten Bedingungen erlaubt; es dürfen nur so viele menschliche Eizellen ausserhalb des Körpers der Frau zu Embryonen entwickelt werden, als ihr sofort eingepflanzt werden können.
d. Die Embryonenspende und alle Arten von Leihmutterschaft sind unzulässig.
e. Mit menschlichem Keimgut und mit Erzeugnissen aus Embryonen darf kein Handel getrieben werden.
f. Das Erbgut einer Person darf nur untersucht, registriert oder offenbart werden, wenn die betroffene Person zustimmt oder das Gesetz es vorschreibt.
g. Jede Person hat Zugang zu den Daten über ihre Abstammung.

Fortpflanzungsmedizingesetz (FMedG, 1.1.2001)

Art 11

Berichterstattung
1 Personen, die eine Bewilligung haben, müssen der Bewilligungsbehörde jährlich
über ihre Tätigkeit Bericht erstatten.
2 Der Bericht muss Auskunft geben über:
a. die Zahl und die Art der Behandlungen;
b. die Art der Indikationen;
c. die Verwendung gespendeter Samenzellen;
d. die Zahl der Schwangerschaften und deren Ausgang;
e. die Konservierung und Verwendung von Keimzellen und imprägnierten Eizellen;
f. die Anzahl der überzähligen Embryonen.
3 Er darf keine Angaben enthalten, die auf bestimmte Personen schliessen lassen.
4 Die Bewilligungsbehörde übermittelt die Daten dem Bundesamt für Statistik zur
Auswertung und Veröffentlichung.

Art. 16

Konservierung imprägnierter Eizellen
1 Imprägnierte Eizellen dürfen nur konserviert werden, wenn:
a. das zu behandelnde Paar seine schriftliche Einwilligung gibt; und
b. die Konservierung der späteren Herbeiführung einer Schwangerschaft dient.
2 Die Konservierungsdauer beträgt höchstens fünf Jahre.
3 Jeder der beiden Partner kann die Einwilligung jederzeit schriftlich widerrufen.
4 Bei Widerruf der Einwilligung oder bei Ablauf der Konservierungsdauer sind die
imprägnierten Eizellen sofort zu vernichten.

Art. 17

Entwicklung von Embryonen
1 Ausserhalb des Körpers der Frau dürfen nur so viele imprägnierte Eizellen zu Embryonen entwickelt werden, als innerhalb eines Zyklus für die Herbeiführung einer Schwangerschaft erforderlich sind; es dürfen jedoch höchstens drei sein.
2 Der Embryo darf ausserhalb des Körpers der Frau nur so weit entwickelt werden, als für die Einnistung in der Gebärmutter unerlässlich ist.
3 Das Konservieren von Embryonen ist verboten.

Art. 42

Aufbewahrung von Embryonen
1 Wer beim Inkrafttreten dieses Gesetzes Embryonen aufbewahrt, muss dies innerhalb von drei Monaten der Bewilligungsbehörde melden. Artikel 11 ist anwendbar.
2 Die Embryonen dürfen zum Zweck der Fortpflanzung höchstens bis zum 31. Dezember 2005 aufbewahrt werden. Werden Embryonen nicht mehr zu diesem Zweck verwendet oder läuft diese Frist ab, so dürfen sie nach Aufklärung und mit schriftlicher Einwilligung des betroffenen Paares zu Forschungszwecken bis zum 31. Dezember 2008 aufbewahrt und, wenn die entsprechende Gesetzgebung in Kraft tritt, nach deren Bestimmungen verwendet werden. Das betroffene Paar kann verlangen, dass es vor der Verwendung eines Embryos zu Forschungszwecken nochmals um seine Einwilligung angefragt wird.

Fortpflanzungsmedizinverordnung (FMedV, 1.1.2001)

Art. 14

Berichterstattung
1 Personen, die eine Bewilligung haben, müssen den Tätigkeitsbericht nach Artikel 11 des Gesetzes der Aufsichtsbehörde jährlich bis spätestens zum 1. Mai des folgenden Jahres zustellen.
2 Die Aufsichtsbehörde übermittelt die anonymisierten Daten dem Bundesamt für Statistik bis spätestens zum 1. Juli des betreffenden Jahres zur Auswertung und Veröffentlichung. Die Daten dürfen keinen Hinweis auf die reproduktionsmedizinischen Zentren enthalten.
3 Das Bundesamt für Statistik stellt den Aufsichtsbehörden ein Formular für eine einheitliche Datenerfassung zur Verfügung. Dieses kann auch für den jährlichen Tätigkeitsbericht nach Absatz 1 verwendet werden.

 

  Letzte Aktualisierung: 07.08.2005
Dossier zum Stammzellenforschungsgesetz (StFG)
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