Das Schweizer Stammzellenforschungsgesetz
ist ein Embryo-Verbrauchs-Gesetz

Human Life International Schweiz
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Weshalb die NEK fordert, Paare sollten darüber informiert werden, dass aus Stammzellen ihrer Embryos auch Ei- und Samenzellen gezüchtet werden könnten.

Die Nationale Ethikkommission (NEK) verfolgt laut ihrem Auftrag die Entwicklung in der Fortpflanzungs- und der Gentechnologie im humanmedizinischen Bereich und nimmt zu den damit verbundenen gesellschaftlichen, naturwissenschaftlichen und rechtlichen Fragen aus ethischer Sicht beratend Stellung. Zu ihren wichtigsten Aufgaben gehört, ergänzende Richtlinien zum Fortpflanzungsmedizingesetz auszuarbeiten sowie Lücken in der Gesetzgebung aufzuzeigen. Diesem Auftrag ist die NEK ebenfalls nachgekommen, als sie im März dieses Jahres ihre Stellungnahme zur Verordnung zum Stammzellenforschungsgesetz (StFG) abgab. Im Juni ist nun der Bericht erschienen, der sämtliche Eingaben - auch von HLI-Schweiz - zusammenfasst. Obwohl man sich nicht allzu viel Hoffnung machen darf, dass unsere generell ablehnende Stellungnahme vom Departement des Innern ernsthaft zur Kenntnis genommen wird, offenbart der Vernehmlassungsbericht doch wichtige Informationen.

Die Nationale Ethikkommission sorgt sich um die Freiheit der Forschung statt um den Schutz der Menschenwürde

Der Art. 12 des StFG regelt die Bewilligung für die Aufbewahrung überzähliger Embryos, indem er die Einwilligung des Paares, die plausible Begründung für die Notwendigkeit der Aufbewahrung, den Nachweis für die Qualifikation des Personals und die Eignung der Laboreinrichtungen verlangt. Man bedenke, gemäss FMedG Art. 17 Abs. 3 ist die Kryokonservierung (Tiefgefrierung) von Embryos immer noch verboten. Nun, was meint die NEK als oberstes durch den Bundesrat bestelltes Expertengremium für Ethik dazu? Im Bericht heisst es wörtlich: „Gemäss NEK sei zu hoffen, dass der Dialog zwischen den Forschenden, dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) und dem Schweizer Nationalfond (SNF) es erlaube, diese Regelung grosszügig zu interpretieren, da unter ethischen Gesichtspunkten die Kryokonservierung nichts ändere, wenn die Gewinnung embryonaler Stammzellen erst einmal bewilligt worden sei.“ Das tönt doch wie eine Einladung an die Forschung! Eine Begründung werden die Forscher sicher liefern: „Wir wollen forschen!“ Das BAG wird dann grosszügig die Erlaubnis Embryos zum Tiefgefrieren geben, denn früher oder später kommen diese Embryos ja ohnehin um. Ob dann diese Embryos zuvor planwidrig oder mit der Zeit nicht mehr ganz so planwidrig entstehen, wird sich dann erweisen. Das Aufzeigen von Lücken und Interpretationsspielräumen in Gesetzen ist ja offenbar dazu da, diese nutzbar zu machen.

Sollen Ei- und Samenzellen aus embryonalen Stammzellen Therapiezwecken dienen?

Aus den zahlreichen Eingaben der NEK sei noch eine näher betrachtet. In Art. 3 Bst f. der Verordnung zum StFG müssen die Ärzte das betroffene Paar vor ihrer Einwilligung zur Tötung ihres Embryos zu Forschungszwecken informieren. Dazu gehört, dass sie keine Ansprüche bei einer allfälligen Patentierung der Stammzellen anmelden können. Zudem müssen sie über die Verwendungsmöglichkeit der Stammzellen oder daraus gewonnene Produkte in der klinischen Forschung und Praxis aufgeklärt werden, wobei auch hier für das Paar keine Ansprüche entstehen.
Die NEK möchte das präziser haben. Sie schlägt nämlich vor, das Paar soll auch darüber informiert werden, „dass zu den Produkten auch Ei- und Samenzellen gehören würden.“ Da staunt der Laie und der Fachmann wundert sich. Dienen seit neuestem Ei- und Samenzellen Therapiezwecken? — Ach so, im Stammzellenforschungsgesetz steht nirgends präzise, zu welchem Zweck eigentlich diese Stammzelllinien erzeugt werden. Da steht in Art. 1 Abs. 1 nur lapidar: Zu Forschungszwecken - da steht nichts von der Entwicklung von Therapien. Auch in der Erläuterung zum betreffenden Artikel ist der Forschungszweck nicht näher definiert.
Von daher gesehen, ist es gut, dass die NEK an diese Möglichkeit dachte. Es ist gut, dass spenderbereite Paare darauf aufmerksam gemacht werden, dass die unsterblich gemachten Überreste ihres Embryos in einem gewissen Sinn sogar fruchtbar werden. Wobei es nach der gegenwärtigen Rechtslage verboten ist, zu Forschungszwecken solche Ei- und Samenzellen für die Befruchtung zu verwenden. Wozu sollen sie denn sonst gut sein? Für Therapien? — Ach so, beim so genannten therapeutischen Klonen besteht ja ein riesiger Bedarf an Eizellen. Aber, alle Formen des Klonens sind doch in der Schweiz gemäss Verfassung verboten? — Ach ja, manche möchten dieses Vebot aufheben. Bis es soweit ist, haben unsere tüchtigen Forscher bestimmt ein gutes Rezept, wie man zu Tausenden Eizellen aus embryonalen Stammzellen gewinnen kann. Ja — und dann geht die Forschung noch weiter! Danke liebe NEK für Deine wertvolle Präzisierung!

Letzte Aktualisierung: 07.08.2005
Dossier zum Stammzellenforschungsgesetz (StFG)
Human Life International Schweiz
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