Das Schweizer Stammzellenforschungsgesetz
ist ein Embryo-Verbrauchs-Gesetz

Human Life International Schweiz
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Ethische Aspekte

Die Menschenwürde gilt ab Befruchtung

Anfang:

Die Verschmelzung von Samen- und Eizelle ist die entscheidende Voraussetzung, damit neues Leben entsteht. Die Nidation (d.h. die Einnistung des ca. 10 Tage alten Embryos in die Gebärmutterschleimhaut) ist lediglich eine zweite Bedingung für die Weiterentwicklung des Embryos, deren Voraussetzung die Verschmelzung ist.

Kontinuierliche Entwicklung:

Selbst Forscher, die Forschung an Embryos und embryonalen Stammzellen befürworten, müssen eingestehen, dass es in der vorgeburtlichen Entwicklung des Menschen keine Zäsuren gibt. Die Entwicklung verläuft von Anfang an kontinuierlich. Deshalb lässt sich aus bestimmten Entwicklungsstadien kein Mehr oder Weniger an Wert oder gar ein Urteil über lebenswert bzw. lebensunwert ableiten.

Ursache:

Die Existenz jedes geborenen Kindes geht auf die Verschmelzung von Ei- und Samenzelle zurück. Die Reproduktionsmedizin macht sich dieses Faktum bei der In-vitro-Fertilisation (IVF) zunutze. Wenn wir die menschliche Vernunft und den freien Willen als Auszeichnung des Menschen betrachten, dann müssen wir den Menschen auch in jenen Stadien achten, welche die Voraussetzung für deren künftige Ausübung bilden.

Entwicklungspotenz:

Die befruchtete Eizelle in ihrem frühesten Stadium hat eine enorme Entwicklungspotenz hin zu einem erwachsenen Menschen mit einer Lebenserwartung von durchschnittlich ca. 75 Jahren. Ei- und Samenzelle je für sich betrachtet haben lediglich eine Überlebenspotenz von Stunden bzw. Tagen.

Es gibt keine Embryos zweiter Klasse (in-vivo/in-vitro oder geklonte)

Menschliche Embryos sind auf Entwicklung hin zum erwachsenen Menschen angelegt, ob sie in-vivo oder in-vitro gezeugt oder gar geklont wurden. Wenn wir die Entwicklungspotenz ernst nehmen, dann gibt es in dieser Hinsicht keinen Unterschied. Wenn man die Schutzwürdigkeit von menschlichen Embryos von äusseren Bedingungen, welche die Entwicklung beeinflussen, abhängig macht, dann müsste man sich konsequenterweise die Frage stellen, ob die Entwicklung eines Säuglings nicht auch von äusseren Bedingungen abhängig ist. Daraus folgt, dass auch für die Schutzwürdigkeit von Embryos äussere Bedingungen nicht massgebend sein können.

Christliche Menschenwürde:

Vom christlichen Standpunkt beruht die Menschenwürde nicht nur auf der Ebenbildlichkeit des Menschen, sondern auch in der Menschwerdung und Erlösungstat Christi. Wer glaubt, dass Jesus wahrer Gott und wahrer Mensch ist, erkennt im Menschen auch in seinen frühesten Entwicklungsstadien eine erhabene Würde, «denn er, der Sohn Gottes, hat sich in seiner Menschwerdung gewissermassen mit jedem Menschen vereinigt.» (II. Vatikanum, GS 22)

Moral leitet sich nicht aus Recht ab

Sehr oft wird behauptet, die Tatsache, dass staatliche Gesetze die Tötung von ungeborenen Kindern nicht bestrafen oder diese gar unterstützen, müsse sich auch auf die Schutzwürdigkeit der Embryos auswirken. Es sei ungereimt, dass Gesetze die Forschung an Embryos verbieten, während unter bestimmten Bedingungen Abtreibung straflos sei. Das Argument zielt ins Leere, denn Recht hat sich prinzipiell an der Moral zu orientieren und nicht umgekehrt.
Bei der Produktion von embryonalen Stammzellen werden Embryos getötet
Selbst wenn bewiesen wäre, dass mit embryonalen Stammzellen transplantierbares Gewebe hergestellt werden könnte, ist es nicht erlaubt, deswegen Embryos zu töten oder sogar extra für diesen Zweck zu zeugen. Der Hinweis, überzählige Embryos seien ohnehin dem Tod geweiht, zählt nicht, da die in-vitro-Zeugung ohnehin der Würde der menschlichen Fortpflanzung widerspricht. Mit den zunehmenden erschreckenden Berichten über den respektlosen Umgang mit in-vitro gezeugtem menschlichem Leben sollte klar werden, dass die Zulassung der In-vitro-Fertilisation ein folgenschwerer Fehler war, welcher diesen Manipulationen Tür und Tor öffnete.

Der Import von embryonalen Stammzellen löst das Problem nicht

Exponenten der Nationalen Ethikkommission haben den Import von embryonalen Stammzellen als unethisch bezeichnet. Durch den Import besteht eine Mitwirkung an einem ethisch verwerflichen Verfahren, das im Ausland unter Bedingungen durchgeführt wird, die im Inland bisher nicht erlaubt waren. Wenn wegen der daraus folgenden «Doppelmoral» nicht ein Verbot des Importes erlassen, sondern die Tötung von Embryos zur Stammzellengewinnung gesetzlich gestattet wird, dann hat die Ethik gegenüber der «Monethik» kapituliert.

SCHLUSSFOLGERUNG:

Ethisch vertretbar ist allein die Forschung und Therapie mit Hilfe von adulten Stammzellen!

Literatur:

Arbeitsgruppe Bioethik der Schweizer Bischofskonferenz
Stellungnahme vom Okt. 2004: Die Forschung mit embryonalen Stammzellen ist ethisch nicht akzeptabel (pdf, 311 KB)

Päpstliche Akademie für das Leben: Erklärung über die Herstellung sowie die wissenschaftliche und therapeutische Verwendung von menschlichen embryonalen Stammzellen (25. Aug. 2000)

 

  Letzte Aktualisierung: 07.08.2005
Dossier zum Stammzellenforschungsgesetz (StFG)
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